Liebe Leser,
heute möchten wir Ihnen in unserem Blogeintrag über den gefürchtete „Totalschaden“ berichten.
Wann tritt dieser ein und wie geht man vor?
Anlass für diesen Blogeintrag ist der verzweifelte Anruf unseres Kunden. Werde er seinen Mercedes wieder fahren können? Denn seine A-Klasse wurde von einem unkontrollierten Raser frontal beschädigt. Die Airbags sind ausgelöst und der Fahrer kam glücklicherweise nur mit Prellungen davon. Der Mercedes war nicht mehr fahrbereit und musste abgeschleppt werden. Dem ersten Anschein nach ist der Mercedes reif für die Schrottpresse.
Man spricht von einem „wirtschaftlichen“ Totalschaden, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen. Die Voraussetzung ist, dass die beiden Werte von einem Sachverständigen professionell und fachmännisch ermittelt werden. Der Wiederbeschaffungswert spiegelt den Wert für ein gleichwertiges Fahrzeug wieder. Die Marktkenntnis des Sachverständigen spielt wiederrum eine wesentliche Rolle.
Wie wird mit der Versicherung abgerechnet?
Für Ihr verunfalltes Fahrzeug mit wirtschaftlichem Totalschaden wird ein aktueller Restwert ermittelt. Hierfür wird von zahlreichen Autohändlern in einer bestimmten Gebotszeit Gebote eingeholt. Das höchste Gebot entspricht dem Restwert des Fahrzeuges im verunfallten Zustand.
Ihr Schadensanspruch gegenüber dem Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung ist die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Ein Zahlenbeispiel macht es deutlich:
Reparatursumme 14.000,- €
Wiederbeschaffungswert 10.000,- €
Restwert 2.000,- €
Im obigen Zahlenbeispiel haben Sie eine Schadensforderung über 8.000,- € geltend zu machen, denn die zusätzlichen 2.000,- € werden durch den Verkauf des verunfallten Fahrzeuges erzielt.
Wie gehts weiter?
Der Kunde entschied sich in diesem Fall den Mercedes sorglos von dem von uns vermittelten Händler abholen zu lassen.
Natürlich hätte der Kunde auch die Möglichkeit dennoch sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Ein Totalschaden ist keine Verpflichtung das Fahrzeug verkaufen oder gar an die Versicherung abgeben zu müssen! Dennoch sieht die Rechtsprechung in diesem Fall auch nur die wirtschaftlichste Lösung als erstattungsfähig an. Der Kunde müsste zu den 8.000,- € Schadensersatz die weiteren Reparaturkosten aus eigener Tasche aufstocken. Ausnahme ist die 130%-Regelung.
Abzugrenzen ist ein „technischer“ Totalschaden, welches ein irreparablen Schaden diagnostiziert. Dies trifft bspw. zu wenn das Fahrgestell signifikant verzogen ist oder ein Brandschaden vorliegt.
Gibt es noch weitere Ansprüche?
Zum Schadensersatzanspruch gehören natürlich noch weitere Kosten wie bspw. der Nutzungsausfall, die Abmeldekosten des Fahrzuges oder die Zulassungskosten des neuen Fahrzeuges. Gerne können wir Ihnen diesbezüglich beratend helfen. Der Anspruch in jener Konstellation ist dennoch von einem Anwalt für Verkehrsrecht zu prüfen. Hier können wir auf unser Netzwerk an Fachanwälten zurückgreifen.
In unseren folgenden Blogs werden wir versuchen Themen wie 130%-Regelung, Nutzungsausfall und die fiktive Abrechnung näher zu beleuchten. Schauen Sie auch jetzt schon in unsere FAQs oder kontaktieren Sie uns doch einfach unter +49 (0) 40 / 228 608 78.
Wir wünschen Ihren eine freie, sichere und totalschadenfreie Fahrt!